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Verehrte Kunden

wir von Private Hideaway setzen unser ganzes Können und unsere Erfahrung ein, um Ihre Reise nach Ihren individuellen Vorstellungen zu einem erfolgreichen Erlebnis werden zu lassen. Dazu gehören auch klare Regelungen zwischen Ihnen und uns, dem Reiseveranstalter, im folgenden Private Hideaway genannt. Die nachstehenden Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen Ihnen und Private Hideaway abzuschließenden Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Regelungen.

1. Abschluß des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde Private Hideaway den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospekte von Private Hideaway verbindlich an Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Nach Erhalt der Anmeldung wird Private Hideaway die Buchung des Kunden unverzüglich bearbeiten. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Private Hideaway zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Private Hideaway informiert den Kunden mit der schriftlichen Buchungsbestätigung über den Vertragsabschluss und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert. Sämtliche personenbezogenen Daten des Kunden werden nur für die Abwicklung der Buchung sowie zu Kundenbindungszwecken von Private Hideaway erhoben, verarbeitet und genutzt
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Private Hideaway vor, an das Private Hideaway für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Bezahlung
2.1 Der Kunde muss innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines - bzw. bei Abweichung der Reisebestätigung von der Anmeldung innerhalb von 10 Tagen - die dort ausgewiesene Anzahlung begleichen. Sie beträgt bis zu 15% des Reisepreises zzgl. der Prämien für die Reiserücktrittsversicherung (und sämtliche andere ggf. vereinbarte Versicherungen), höchstens jedoch 500,-- EURO pro Person. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist vier Wochen vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und muss unaufgefordert bei Private Hideaway eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift der Zahlung bei Private Hideaway.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,-- € nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden, je nach seiner Wahl, nach vollständiger Zahlung bei Private Hideaway oder dem Buchungsbüro zugesandt bzw. von Private Hideaway oder dem Buchungsbüro ausgehändigt.

3. Leistungen, Leistungsänderungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von Private Hideaway in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt, sowie aus der hierauf bezugnehmenden Reisebestätigung, und ggf. aus den in der Reisebestätigung verbindlich aufgeführten Sonderwünschen. Sonderwünsche, die nicht schriftlich durch Private Hideaway bestätigt wurden, sind nicht bindend.
3.2 Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Private Hideaway bindend. Private Hideaway behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.3 Private Hideaway ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Private Hideaway ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3.4 Zumutbare Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Private Hideaway nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4. Preisänderungen
Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt von uns davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise aus dem Programm von Private Hideaway zu verlangen, wenn Private Hideaway in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem eigenen Reiseangebot anzubieten. Der Kunde hat die hier genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber Aytour zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Aytour. Die Erklärung per Einschreiben/Rückschein wird empfohlen.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Private Hideaway Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen in Form einer prozentualen Entschädigung bezogen auf den Reisepreis verlangen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften sowie anderen Reisearten wie z.B. Landarrangements ohne Flug ab/bis Deutschland:

Bis zum 30. Tag vor Reisenantritt - 15% pro Person
mindestens jedoch 200,- Euro

  • Ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt - 20% pro Person
  • Ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt - 30 % pro Person
  • Ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt - 40 % pro Person
  • Ab 6. Tag vor Reiseantritt bis Abflugtag - 60 % pro Person

Der Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass aytour ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.

Private Hideaway behält sich vor, im Einzelfall - insbesondere bei Stornierung am Abreisetag - eine höhere Entschädigung entsprechend der ihr entstandenen, dem Kunden gegenüber konkret bezifferten und nachzuweisenden Kosten zu verlangen. Es steht dem Kunden dabei stets frei, auch bei Berechnung der pauschalierten Stornogebühren -, nachzuweisen, dass ein Schaden in der von Private Hideaway berechneten Höhe nicht entstanden ist.

5.3 Für Umbuchungen (Änderungen von Terminen, Zielort, Aufenthaltsdauer, Unterkunft, Verpflegungsart, Flug-Route, Abflug- oder Zielflughafen bei Flügen auf Wunsch des Kunden) die nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden oder dem Buchungsbüro) erfolgen, wird bis 6 Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von Euro 29,- pro Person erhoben. Umbuchungen, die später als 6 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, sind durch Rücktritt vom Reisevertrag entsprechend der Rücktrittskostenregelung nach Ziffer 5.2, mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Private Hideaway prüft jedoch in solchen Fällen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ob Kulanzlösungen für die in Rechnung zu stellende Stornopauschale möglich sind.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Private Hideaway kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der bisherige Kunde gegenüber Private Hideaway als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Private Hideaway ist in diesem Fall berechtigt, die tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr zu verlangen, wobei dem Kunden wiederum freisteht, nachzuweisen, dass nur Kosten in geringerer Höhe angefallen sind.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Private Hideaway zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reiseteilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Private Hideaway bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Private Hideaway zurückerstattet worden sind.

7. Rücktritt und Kündigung durch Private Hideaway
In folgenden Fällen kann Private Hideaway vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Ohne Einhaltung einer Frist - wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Private Hideaway nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Private Hideaway, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen oder ähnliche Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Private Hideaway verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuteilen. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Naturkatastrophe, bürgerkriegsähnliche Zustände o.ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Private Hideaway als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Private Hideaway für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Private Hideaway verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung der Firma Private Hideaway
9.1 Private Hideaway haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

  • Die gewissenhafte Reisevorbereitung
  • Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers
  • Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern Private Hideaway nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
  • Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen

Private Hideaway haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. Private Hideaway haftet nicht für Angaben in von Private Hideaway nicht hergestellten Hotel- und anderen Prospekten der Leistungsträger. Private Hideaway weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass keine Verantwortung übernommen werden kann, wenn z.B. Ayurveda-Ärzte die Behandlung aus medizinischen Gründen verweigern. Es obliegt dem Kunden, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die von der Reise vorgesehene Heilbehandlung zulässt. Eben sowenig haftet Private Hideaway für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der Pauschalreise sind, insbesondere bei Anmietung eines Leihwagens oder Vermittlung von Wassersportaktivitäten, die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Die jeweils ausdrücklich genannten Aktivitäten, die von den Leistungen der Pauschalreise durch Dritte abzugrenzen sind, werden durch Dritte angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag abschließt.
9.2 Die vertragliche Haftung von Private Hideaway für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Private Hideaway für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.3 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Private Hideaway aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Private Hideaway für Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.100,-- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Private Hideaway empfiehlt allen Kunden unbedingt den Abschluss entsprechender Reiseunfall- und Gepäckversicherungen.
9.4 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Private Hideaway ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.5 Kommt der Firma Private Hideaway die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Private Hideaway in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.


10. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisegast, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

10.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Private Hideaway kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Private Hideaway kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Private Hideaway kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
10.2 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Private Hideaway innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Private Hideaway informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von Private Hideaway verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
10.3 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Private Hideaway nicht zu vertreten hat.
10.4 Ansprüche wegen Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (Rückreisedatum) möglichst schriftlich bei Private Hideaway geltend zu machen. Leistungsträger wie etwa das gebuchte Hotel sind nicht befugt oder empfangsbevollmächtigt, die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche entgegenzunehmen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.5 Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Private Hideaway Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Private Hideaway die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, im Rahmen der Bestimmung der Ziffer 10 für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Private Hideaway steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Private Hideaway haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Private Hideaway mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß Private Hideaway die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller, zur Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften, selbst verantwortlich. So sind insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland einzuhalten. Alle Nachteile, insbesondere anfallende Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Private Hideaway bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß er deshalb an der Reise verhindert ist, kann Private Hideaway den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13.2 Über den Kataloginhalt hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle oder des Reisebü-ros an die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiselei-tung während der Reise, die nicht schriftlich vom Reiseveranstalter bestätigt werden.

14. Gerichtsstand
Der Reisende kann die Fa. Private Hideaway nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der Fa. Private Hideaway gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend. Bei Klage gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-haltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der Fa. Private Hideaway maßgebend.

15. Reiseveranstalter
Die in diesem Katalog dargestellten Reisen werden ausschließlich vom Veranstalter Private Hideaway angeboten und durchgeführt. Siehe Impressum.

   
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